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Bestattungsvorsorge

Wie können Sie vorsorgen?

Der Bestattungsvorsorgevertrag stellt sicher, dass die Wünsche, die der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert hat, bei seiner Bestattung beachtet und erfüllt werden. Dies soll nicht nur im Sinn der eigenen Selbstbestimmung des Verstorbenen sein, sondern auch Angehörige in einer Situation entlasten, bei der sie aufgrund des Sterbefalls unter erheblichem psychischem Druck stehen.

Vorsorge heißt:

Vorsorgeverträge

Immer mehr Menschen möchten auch bei der Regelung der letzten Dinge die Gewissheit haben, dass alle Entscheidungen in ihrem Sinn getroffen werden. Außerdem möchten sie ihre Angehörigen mit der Organisation der Bestattung und Erledigung der vielen Formalitäten nicht belasten. Aus diesem Grund besprechen viele Menschen mit uns ihre ganz persönlichen Vorstellungen und Wünsche für Ihre Bestattung und legen alles zu Lebzeiten in einem Vorsorgevertrag fest.

Dokumentenmappe

Damit die Angehörigen im Todesfall die wichtigsten Unterlagen nicht erst suchen müssen, ist es sinnvoll, alles Wesentliche in einer gesonderten Mappe aufzubewahren.

Neben Versicherungspolicen, sollten auch das Familienstammbuch und das Testament darin enthalten sein, soweit es nicht beim Amtsgericht hinterlegt ist. Der Ehepartner, die nächsten Angehörigen oder ein vertrauenswürdiger Mensch sollten wissen, wo die Mappe zu finden ist.

Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung

Seit dem 1. Januar 2004 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr. Wir empfehlen, den Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes durch eine private Vorsorge auszugleichen. Neben der Treuhand, in die man einmalig einzahlt, gibt es auch die Möglichkeit einer Sterbegeldversicherung. In diese kann der Versicherte monatlich eine bestimmte Summe einzahlen, deren Höhe aufgrund seines Alters und seines Geschlechts bestimmt wird..

Der Abschluss einer Sterbegeldversicherung ist auf ein Höchsteintrittsalter begrenzt. Deshalb sollte der Beginn einer solchen Versicherung so früh wie möglich erfolgen.

Das Testament

Tritt in einer Familie ein Todesfall ein, so stellt sich sehr bald auch die Frage, wer den Nachlass des Verstorbenen erben soll. Um Missverständnisse, Spannungen und Streitigkeiten zu vermeiden und zum Schutz von Nahestehenden (z.B. kinderlose Ehepartner, Lebensgefährten) sollte man möglichst frühzeitig ein Testament verfassen, das den letzten Willen eindeutig regelt. Dabei gilt es, einige Regeln zu beachten, damit das Dokument auch gültig ist. Letzte Sicherheit in allen Fragen rund um das Erbrecht kann allerdings nur der Rat eines Rechtsanwalts oder Notars geben.

Das Privattestament

Das Privattestament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Es soll erkennen lassen, wann und wo es geschrieben worden ist. Es muss mit der Unterschrift des Verfassers abschließen. Maschinengeschriebene Texte mit Unterschrift oder handgeschriebene Texte ohne Unterschrift sind ungültig. Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu zu schreiben, mindestens aber jede Änderung zu unterschreiben.

Streichungen im Text sollten unterbleiben, sie könnten später als Manipulationen ausgelegt werden.

Das notarielle Testament

Die Abfassung eines Testaments mit notarieller Hilfe empfiehlt sich besonders dann, wenn Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse kompliziert sind oder jemand nicht mehr in der Lage ist, zu schreiben.

Das gemeinsame Testament

Ehepartner verfassen oft ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Änderungen sind dann nur gemeinsam möglich.

Inhalt des Testaments

Der Erblasser kann frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Das können nicht nur eine oder mehrere Personen sein, sondern auch Vereinigungen, Kirchen oder der Staat. Wird durch das Testament die gesetzliche Erbfolge geändert, so haben Kinder und Ehepartner des Verstorbenen trotzdem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Aus dem Testament muss die „Erbquote“ hervorgehen, d.h. wer allein oder zu welchem Bruchteil erben soll. Die Kosten der Bestattung tragen die Erben.

Die Testamentseröffnung

Im Sterbefall muss das Testament sofort beim Amtsgericht eingereicht werden. Das Amtsgericht lädt zur Testamentseröffnung alle Personen ein, die im Testament bedacht oder nach dem Gesetz erbberechtigt sind. Jeder, der ein Testament findet, ist verpflichtet, es zur Eröffnung zu geben.

Die Erbschaft

Ausschlagen einer Erbschaft

Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. In der Regel werden Erben von diesem Recht Gebrauch machen, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Der Erbschein

Als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung gilt nur der Erbschein, den jeder Erbe beim Amtsgericht beantragen kann. Da bis zur Ausstellung des Erbscheins in der Regel eine längere Zeit vergeht, ist es zweckmäßig, seinem Ehegatten oder einem anderen Erben eine Vollmacht zu erteilen, mit der er über Konten verfügen kann. Die Vollmacht kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt.

Die Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Lebte der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, erbt er neben den leiblichen Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, sonst ein Viertel. Die leiblichen Kinder des Erblassers erben den Rest zu gleichen Teilen. Leben sie nicht mehr, so treten deren Kinder an ihre Stelle. Sind keine Erben „erster Ordnung“ vorhanden, werden die Erben „zweiter Ordnung“ bedacht. Das sind in erster Linie die Eltern des Erblassers und in zweiter Linie deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Erben weiterer Ordnung sind zunächst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und dann die Urgroßeltern mit ihrem Nachwuchs.

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