Bestattungsvorsorge
Wie können Sie vorsorgen?
Vorsorge heißt:
- Selbst bestimmen
- Verantwortung in eigener Sache übernehmen
- Notwendiges regeln
- Angehörige entlasten
Vorsorgeverträge
Dokumentenmappe
Damit die Angehörigen im Todesfall die wichtigsten Unterlagen nicht erst suchen müssen, ist es sinnvoll, alles Wesentliche in einer gesonderten Mappe aufzubewahren.
Neben Versicherungspolicen, sollten auch das Familienstammbuch und das Testament darin enthalten sein, soweit es nicht beim Amtsgericht hinterlegt ist. Der Ehepartner, die nächsten Angehörigen oder ein vertrauenswürdiger Mensch sollten wissen, wo die Mappe zu finden ist.
Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung
Seit dem 1. Januar 2004 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr. Wir empfehlen, den Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes durch eine private Vorsorge auszugleichen. Neben der Treuhand, in die man einmalig einzahlt, gibt es auch die Möglichkeit einer Sterbegeldversicherung. In diese kann der Versicherte monatlich eine bestimmte Summe einzahlen, deren Höhe aufgrund seines Alters und seines Geschlechts bestimmt wird..
Der Abschluss einer Sterbegeldversicherung ist auf ein Höchsteintrittsalter begrenzt. Deshalb sollte der Beginn einer solchen Versicherung so früh wie möglich erfolgen.
Das Testament
Das Privattestament
Das Privattestament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Es soll erkennen lassen, wann und wo es geschrieben worden ist. Es muss mit der Unterschrift des Verfassers abschließen. Maschinengeschriebene Texte mit Unterschrift oder handgeschriebene Texte ohne Unterschrift sind ungültig. Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu zu schreiben, mindestens aber jede Änderung zu unterschreiben.
Streichungen im Text sollten unterbleiben, sie könnten später als Manipulationen ausgelegt werden.
Das notarielle Testament
Das gemeinsame Testament
Inhalt des Testaments
Die Testamentseröffnung
Die Erbschaft
Ausschlagen einer Erbschaft
Der Erbschein
Die Erbfolge
Ist kein Testament vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Lebte der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, erbt er neben den leiblichen Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses, sonst ein Viertel. Die leiblichen Kinder des Erblassers erben den Rest zu gleichen Teilen. Leben sie nicht mehr, so treten deren Kinder an ihre Stelle. Sind keine Erben „erster Ordnung“ vorhanden, werden die Erben „zweiter Ordnung“ bedacht. Das sind in erster Linie die Eltern des Erblassers und in zweiter Linie deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Erben weiterer Ordnung sind zunächst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und dann die Urgroßeltern mit ihrem Nachwuchs.